Allgemein
Eine Pensionskasse ist eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Mitarbeiter erhält eine Zusage, die entweder von ihm selbst durch Gehaltsumwandlung oder vom Arbeitgeber finanziert wird. Die Pensionskasse verwaltet das Vermögen und zahlt später die Altersrenten oder das Alterskapital aus. Pensionskassen gibt es in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Pensionskassen werden zum Teil von nur einem Einzelunternehmen, zum Teil von einem Konzern, zum Teil von einer Vielzahl von Unternehmen oder gar einer ganzen Branche getragen.
Die Dresdener Pensionskasse ist die älteste überbetriebliche Pensionskasse Deutschlands. Sie ist bereits seit 1901 am Markt und regelt nicht nur die Altersversorgung für die Mitarbeiter eines einzelnen Unternehmens, sondern ist offen für Unternehmen aller Branchen, derzeit bereits über 400 meist mittelständische Betriebe.
Der DPV als regulierte Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unterliegt der Versicherungsaufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin).
Die aus den Beiträgen der Versicherten finanzierten Vermögensanlagen werden den gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen gemäß angelegt. Dies wird durch die Mitwirkung eines unabhängigen Treuhänders sichergestellt. Der DPV ist ein Versicherungsunternehmen und unterliegt als solches der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der DPV hat dem aktuellen Niedrigzinsszenario an den Kapitalmärkten insoweit Rechnung getragen, als dass Neuverträge (Unisexverträge ab 2013) mit einem Rechnungszins von 1,75% ausgestattet sind. Die daraus resultierenden Leistungen können gegebenenfalls durch Überschussbeteiligungen weiter verbessert werden. Der DPV agiert seit über 100 Jahren erfolgreich am Markt, hat eine traditionell konservative Anlagepolitik und ein auf Kontinuität ausgerichtetes Geschäftsmodell.
Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und auch im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung geleistete Arbeitnehmeranteile (sofern die nachfolgende Höchstgrenze nicht bereits durch den Arbeitgeberanteil ausgeschöpft ist) sind bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Die ersten 4% der BBG sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4% der BBG sind steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Beiträge, die nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal versteuert werden, sind auf den steuerfreien Rahmen (8% BBG, siehe oben) anzurechnen und reduzieren dementsprechend den Dotierungsrahmen.
Der DPV ist offen für Unternehmen aller Branchen und Größen.
Die Arbeitnehmer eines Mitgliedsunternehmens können Versicherte im DPV werden und somit selbst Mitglied.
Ja.
BBG-RV ist die Abkürzung für die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die BBG-RV beträgt 85.200 € in 2021. In 2022 steigt dieser Betrag auf 84.600 €. Bis zu dieser Höhe ist das Arbeitsentgelt Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig.
Interessenten/Mitglieder
Der DPV erhebt für Beitritt und Mitgliedschaft keine Gebühren.
Zahlungen an den DPV fallen ausschließlich in Form von Beiträgen an. Die Höhe der Beiträge liegt im Ermessen der Mitgliedsunternehmen und Versicherten. Alle Beiträge werden verrentet, sprich: Jeder Beitrag erhöht die Rentenanwartschaft.
Nein.
Die Mitgliedschaft eines Unternehmens im DPV bedeutet nicht, daß dieses Unternehmen alle Mitarbeiter beim DPV oder überhaupt versichern muss.
In der Praxis konzentrieren sich unsere Mitgliedsunternehmen jedoch auf uns als einheitlichen Partner für die Umsetzung des gesetzlichen Anspruchs von Arbeitnehmern auf Entgeltumwandlung.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Versicherte seine DPV-Versorgung (sofern unverfallbar) natürlich fortführen. Folgende Varianten sind möglich:
A) Der Versicherte kann seine DPV-Versorgung freiwillig privat fortführen.
B) Der Versicherte kann seine DPV-Versorgung beitragsfrei stellen lassen.
C) Der Versicherte kann seine DPV-Versorgung über seinen neuen Arbeitgeber fortführen. Denn der DPV ist eine überbetriebliche Pensionskasse und offen für Unternehmen aller Größen und Branchen.
Der durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanzierte Teil einer Pensionskassenanwartschaft ist sofort unverfallbar.
Der durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Teil einer Pensionskassenanwartschaft ist unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt ist und die Leistungszusage drei Jahre oder länger besteht. Dies gilt für Neuzusagen, die nach dem 01.01.2018 erteilt wurden. Für Altzusagen gelten Übergangsfristen.
Der DPV zahlt lebenslange Altersrenten.
Versicherungsvertreter und -Makler und Finanzdienstleister sind auf Provisionsbasis tätig. Das ist nicht verwerflich, aber man sollte das wissen. Als soziale Einrichtung im Dienste seiner Mitglieder zahlt der DPV jedoch keine Provisionen.
Nein, diese Regelung besteht nur für sogenannte Altfälle (Vertragsverhältnis vor dem 31.12.2005).
Sie können beim DPV neben der reinen Altersrente auch die Bausteine Hinterbliebenenrente und/oder Berufsunfähigkeitsrente mitversichern. Im Laufe des Versicherungsverhältnisses kann auch zwischen den Bausteinen gewechselt werden. Lassen Sie sich hierzu gern von unserer Kundenbetreuung beraten.
Nein, diese entfällt.
Bei unseren aktuellen Tarifen ist der reguläre Beginn der Altersrente mit 65 vorgesehen, eine vorzeitige Rente (mit Abschlag) ist aber genauso möglich wie eine Verlängerung bis 67 (mit Zuschlag), jeweils nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Üblicherweise werden die Beiträge an den DPV laufend, das heißt monatlich gezahlt. Einmal- bzw. Sonderzahlungen sind aber auch möglich. In der Beitragshöhe sind Sie nicht gezwungen, ein für allemal einen gleichbleibenden Beitrag festzulegen, sondern dieser kann flexibel ausgestaltet werden. Das heißt in Zeiten geringeren Erwerbseinkommens kann er abgesenkt oder wenn Sie mehr vorsorgen wollen auch nach oben angepasst werden.
Sofern Sie beim DPV eine BU-Rente und/oder eine Hinterbliebenenrente mitversichert haben, erhalten Sie in Höhe der erreichten Anwartschaft eine BU-Rente, die später in eine Altersrente übergeht. Dabei ist die Wartezeitregelung zu berücksichtigen. Im Sterbefall zahlt der DPV Witwen-/Witwerrenten und Waisenrente.
Ja. Der DPV muss vom Mitgliedsunternehmen wissen, wie die Beiträge steuerlich behandelt wurden.
Denn die steuerliche Behandlung der Beiträge hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der durch die Beiträge finanzierten Rente.
Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (SGB V und SGB XI). Riesterverträge in der betrieblichen Altersversorgung sind seit 01.01.2018 von der Verbeitragung in der Auszahlungsphase ausgenommen. Wir melden Ihrer Krankenkasse den Beginn des Rentenbezugs und müssen nach deren Vorgabe die Beiträge einbehalten und abführen. Seit 01.01.2020 gibt es einen monatlichen Krankenkassen-Freibetrag von 159,25€ (dynamisiert) für alle pflichtversicherten Betriebsrentner (begrenzt auf beitragspflichtige Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 sind die Teile Ihrer DPV-Rente, die Sie mit eigenen Beiträgen außerhalb des Betriebsrentenrechts (z.B. freiwillige Fortführung nach Ausscheiden aus dem Betrieb) aufgebaut haben, beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden.
Sie erhalten vom DPV jedes Jahr automatisch eine Bescheinigung über Ihre Anwartschaft auf Basis des zurückliegenden Kalenderjahres.
Sie können zwischen monatlicher lebenslanger Rentenzahlung oder aber einer einmaligen Kapitalzahlung wählen. Dieses sogenannte Kapitalwahlrecht muss allerdings spätestens 3 Jahre vor Eintritt des Rentenfalls ausgeübt werden.
Schauen Sie sich unsere Informationen zur bAV an oder nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – telefonisch, per E-Mail oder per Post. Wir beraten Sie gern.