Älteste überbetriebliche Pensionskasse Deutschlands
Im Jahre 1901 gründete das Dresden-Berliner Privatbankhaus Gebr. Arnhold die erste überbetriebliche Pensionskasse in Deutschland, den Gebr. Arnhold’schen Pensionsverein auf Gegenseitigkeit. Das Privatbankhaus wollte seinen gewerblichen Kunden – ohne Rücksicht auf den Wirtschaftszweig – ein professionelles Angebot für die betriebliche Altersversorgung bieten. Zudem war der Pensionsverein Ergebnis des sozialen Engagements der Familie Arnhold.
1938 wird die Pensionskasse unter dem Namen Dresdener Pensionsverein a. G. (DPV) weitergeführt, im Jahre 1951 wird der Sitz nach Kulmbach verlagert. Seit dem 01. November 2004 firmiert der DPV als Dresdener Pensionskasse VVaG.
Heute so aktuell wie damals
Bis heute dominiert beim DPV kein einzelner Wirtschaftszweig und es kann kein bestimmender Einfluss auf seine mitgliederorientierte Unternehmens- und Kapitalanlagepolitik ausgeübt werden. Die Mitgliedsunternehmen stammen aus Industrie, Handel und Dienstleistung. Die breite Fächerung stabilisiert den DPV gegen Konjunkturschwankungen.
Als konzernunabhängiger „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ ist er keinen Aktionären oder Investoren, sondern ausschließlich den Interessen seiner Mitgliedsunternehmen und Versicherten verpflichtet.
Flexible Pensionskassenversicherung
Der DPV bietet als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung eine für die Mitgliedsunternehmen ausgelagerte und bilanzneutrale betriebliche Altersversorgung an, die den Versicherten eine zusätzliche Absicherungsmöglichkeit mit direktem Rechtsanspruch in Form von Altersrenten und dazu wahlweise Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten gewährt.
Mit dem DPV lassen sich im Rahmen der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen und Steuervorteile nutzen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist variabel und die einfache Fortsetzung der Versicherung beim Arbeitgeberwechsel jederzeit möglich. Es fallen keine Gebühren beim Wechsel innerhalb der Tarife an.
Regulierte Pensionskasse
Der DPV als regulierte Pensionskasse mit von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigten Tarifen bzw. Technischen Geschäftsplänen operiert dabei mit dem System des sogenannten laufenden Einmalbeitrages. Dies hat u. a. für die Versicherten den Vorteil der flexiblen Beitragszahlung.
Im Dezember 2012 hat der DPV seine Tarife für das Neugeschäft auf sogenannte Unisextarife mit einem Rechnungszins von 1,75% umgestellt.
Geschäftsmodell
Der DPV ist steuerbefreit, hat schlanke Verwaltungsstrukturen, betreibt keine aufwendige Werbung, unterhält keinen Außendienst und zahlt keinerlei Provisionen an Vermittler. Eine traditionell konservative Anlagepolitik und die strengen Kontrollen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sorgen zudem für ein Höchstmaß an Sicherheit.
Der DPV ist groß genug, um den hohen regulativen Anforderungen zu genügen und eine effektive Kosten- und Verwaltungsstruktur aufzuweisen, andererseits aber nicht so groß und anonym, dass die persönliche Beratung, die ihn auszeichnet, nicht gewährleistet werden könnte.
Die geschäftspolitische Ausrichtung ist auf Kontinuität ausgelegt. Der DPV setzt dabei von jeher darauf, sich auf sein Kerngeschäft zu fokussieren, nämlich Unternehmen aller Branchen (und dabei als Pensionskasse unabhängig von Einzelgewerkschaften oder Interessen einzelner Unternehmen agierend) ein attraktives Angebot im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge zu machen, sei es gespeist aus Arbeitnehmer- oder aus Arbeitgeberbeiträgen.
Dazu schließt der DPV Gruppenrentenversicherungsverträge mit der Optionsmöglichkeit auf eine Kapitalzahlung anstelle der Altersrente mit den einzelnen Unternehmen ab, die ihm beitreten. Bewusst wird den einzelnen Versicherten zu Lasten einer etwas aufwendigeren Verwaltung angeboten, verschiedene Tarife, nämlich reine Altersrententarife, solche mit Berufsunfähigkeit oder auch mit Hinterbliebenenrente abzuschließen und innerhalb dieser Tarife auch wechseln zu können.
Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass die betriebliche Altersversorgung unerlässlicher Baustein einer jeden Erwerbsbiografie ist, um Rentenlücken oder gar Altersarmut zu vermeiden. Er hat daher im Juli 2017 das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet, welches zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist.
Dieses Gesetz hat zwei Teile. Der eine Teil beinhaltet das sog. Sozialpartnermodell, mit dem auf Basis von Tarifverträgen reine Beitragszusagen ohne konkret zugesagte Rentenleistungen (sog. „pay and forget“- Zielrente) eingeführt werden können. Dieses Modell tritt neben die bewährten und bestehenden Durchführungswege und betrifft den DPV daher nicht, da wir an unserem langjährigen Geschäftsmodell festhalten werden.
Der zweite Teil des BRSG dagegen enthält Verbesserungen für die gesamten Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung und kommt auch beim DPV zum Tragen und damit seinen Versicherten zugute.
Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Flankierungen können Sie hier Übersicht Steuer- u. SozVers.-bAV_ab 01.01.2020 ersehen.