Die nachstehenden Tarifbezeichnungen gelten für Neuverträge, die ab dem 01.07.2022 abgeschlossen werden.
Je nach Wunsch und Bedarf des Versicherten können die folgenden Bausteine kombiniert werden. Tarifwechsel sind jederzeit ohne Anfall von Gebühren möglich.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem DPV und den Mitgliedsunternehmen sowie Versicherten regeln sich ausschließlich nach unserer Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des DPV, dem jeweiligen Tarif und dem von der BaFin genehmigten Technischen Geschäftsplan in der jeweils gültigen Fassung.
Flexibles Tarifwerk
Option: Vorzeitige Rente (mit Abschlag) und Verlängerung bis 67 Jahre (mit Zuschlag)
nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich.
Allgemeine Informationen gemäß § 234 | VAG bzw. Bedingungen
Rentenrechner
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> KontaktMit dem seit 01.01.2018 geltenden Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (kurz: Betriebsrentenstärkungsgesetz) wurde die betriebliche Altersversorgung (bAV) reformiert, um insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen stärkere Anreize zu schaffen, die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern. Damit verbunden waren folgende Verbesserungen der bAV:
Der Gesetzgeber hat ferner im Juni 2020 beschlossen, die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers bei gekürzten Pensionskassenleistungen nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der Sicherungspflicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) zu unterstellen. Versicherungsschutz besteht ab dem 01.01.2022 für den Fall, dass der Arbeitgeber wegen seiner Insolvenz oder Liquidation nicht mehr für die Erfüllung der vollständigen zugesagten Rente nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstehen kann. Es müssen somit kumulativ zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit es zur Eintrittspflicht des PSVaG kommt. Der PSVaG tritt dann direkt in die ausgefallene subsidiäre Haftung des Arbeitgebers ein.
Kein Versicherungsschutz besteht für Rentenanteile, die auf eigenen Beiträgen des Versicherten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses beruhen, d.h. solche, die außerhalb des Betriebsrentenrechts zum Beispiel im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung aufgebaut wurden.
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Berthold Föhn
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