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Vorteile Arbeit­nehmer

  • Steuer- und sozialversicherungsfreie Vorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung
  • Gestaltung einer auf die individuellen Bedürfnisse angepassten Altersversorgung unter Berücksichtigung der Absicherung von Hinterbliebenen und der Erwerbsminderung
  • Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gehört allen Mitgliedern. Überschüsse werden nicht an Dritte ausgeschüttet, sondern erhöhen die individuellen Rentenansprüche der Mitglieder oder stärken die Solidität des VVaG im Interesse der Versichertengemeinschaft
  • Keine Zahlung von Provisionen oder Abschlusskosten
  • Flexible Tarife wie auch flexible, auf die jeweilige Lebenssituation ausgerichtete Beiträge
  • Vorzeitige Rente (mit Abschlag) und Verlängerung bis 67 Jahre (mit Zuschlag) ist nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen optional möglich
  • Beaufsichtigung des DPV durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  • Individuelle, persönliche und kundenorientierte Beratung durch langjährig erfahrene Mitarbeiter

Tarife & Bedingungen

Die nachstehenden Tarifbezeichnungen gelten für Neuverträge, die ab dem 01.07.2022 abgeschlossen werden.

Je nach Wunsch und Bedarf des Versicherten können die folgenden Bausteine kombiniert werden. Tarifwechsel sind jederzeit ohne Anfall von Gebühren möglich.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem DPV und den Mitgliedsunternehmen sowie Versicherten regeln sich ausschließlich nach unserer Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des DPV, dem jeweiligen Tarif und dem von der BaFin genehmigten Technischen Geschäftsplan in der jeweils gültigen Fassung.

Flexibles Tarifwerk

Darstellung flexibles Tarifwerk

Option: Vorzeitige Rente (mit Abschlag) und Verlängerung bis 67 Jahre (mit Zuschlag)
nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich.

  Icon Download  DPV Tarifübersicht (89 KB, pdf) 

Allgemeine Informationen gemäß § 234 | VAG bzw. Bedingungen

Der DPV zahlt lebenslang Altersrente. Die Altersrente beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der bzw. die Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Höhe der Anwartschaft auf Altersrente bestimmt sich nach den Rentensteigerungssätzen (siehe Tariferläuterungen), den dem Einzelnen zurechenbaren Beiträgen und Gutschriften in Verbindung mit dem Lebensalter des Versicherten bzw. der Versicherten.

Der DPV übersendet jährlich eine Renteninformation, der die Höhe der bereits erreichten sowie die Höhe der noch erreichbaren Anwartschaft auf Altersrente entnommen werden kann.
In den Tarifen mit Berufsunfähigkeitsrente zahlt der DPV dem bzw. der Versicherten eine lebenslange Berufsunfähigkeitsrente, soweit er bzw. sie durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung seines bzw. ihres Berufs dauernd unfähig ist. Berufsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von gleicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

Eine vorübergehende Berufsunfähigkeitsrente erhält ein Versicherter bzw. eine Versicherte, der bzw. die nicht dauernd berufsunfähig ist, aber während 26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig war, und zwar für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit.

Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente entspricht der Höhe der Anwartschaft auf Altersrente, die der bzw. die Versicherte bei Eintritt des Versorgungsfalles hat. Wird Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, nimmt der DPV keine Beiträge mehr entgegen.
In den Tarifen mit Hinterbliebenenrente zahlt der DPV der Witwe bzw. dem Witwer des Versicherten bzw. der Versicherten eine lebenslange Witwen- bzw. Witwerrente sowie etwaigen Waisen eine zeitlich begrenzte Waisenrente.

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 %, die Vollwaisenrente ebenfalls 60 % und die Halbwaisenrente 30 % der Höhe der Anwartschaft auf Altersrente bzw. der Altersrente, die der bzw. die Versicherte bei Eintritt des Versorgungsfalles hatte. In Summe dürfen Witwen-/Witwer- und Waisenrenten den Betrag nicht übersteigen, der für den Verstorbenen bzw. die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes gezahlt wurde oder gezahlt worden wäre. Die Witwen-/Witwer- und Waisenrenten werden in diesem Fall verhältnismäßig gekürzt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den   Icon Download  Allgemeine Versicherungsbedingungen (149 KB, pdf) .
 

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Ihre Ansprechpartnerin für Ihr individuelles Versorgungsangebot

Maria Moder

Tel. 09221 6060-11

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Reformen

Mit dem seit 01.01.2018 geltenden Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (kurz: Betriebsrentenstärkungsgesetz) wurde die betriebliche Altersversorgung (bAV) reformiert, um insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen stärkere Anreize zu schaffen, die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern. Damit verbunden waren folgende Verbesserungen der bAV:

  • Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). D.h., es können durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin im Wege der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Beiträge aus einer bestehenden pauschalversteuerten Versorgung nach § 40 b EStG werden vom steuerfreien Volumen von 8 % der BBG in Abzug gebracht.
  • Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze unverändert erhalten.
  • Seit 2019 / 2022 zahlt der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen einen verpflichtenden Beitragszuschuss von pauschal 15 % der Beitragssumme in den bAV-Vertrag als Arbeitgeber-Zuschuss ein.
  • Förderung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit einem Monatseinkommen bis 2.575 € durch Anrechnung von 30 % der Beiträge in die bAV bei der Lohnsteueranmeldung in Höhe von max. 144 € bei mindestens 240 € Jahresbeitrag.

Der Gesetzgeber hat ferner im Juni 2020 beschlossen, die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers bei gekürzten Pensionskassenleistungen nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der Sicherungspflicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) zu unterstellen. Versicherungsschutz besteht ab dem 01.01.2022 für den Fall, dass der Arbeitgeber wegen seiner Insolvenz oder Liquidation nicht mehr für die Erfüllung der vollständigen zugesagten Rente nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstehen kann. Es müssen somit kumulativ zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit es zur Eintrittspflicht des PSVaG kommt. Der PSVaG tritt dann direkt in die ausgefallene subsidiäre Haftung des Arbeitgebers ein.

Kein Versicherungsschutz besteht für Rentenanteile, die auf eigenen Beiträgen des Versicherten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses beruhen, d.h. solche, die außerhalb des Betriebsrentenrechts zum Beispiel im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung aufgebaut wurden.

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