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FAQ

Allgemein

Dresdener Pensionskasse VVaG
Ludwig-Crößmann-Str. 2
95326 Kulmbach

vertreten durch den Vorstand:
Christian Burger (Vors.)
Özcan Dalmis

Handelsregister:
Amtsgericht Bayreuth, HR B 124

Tel. 09221 6060-0
info[at]dresdener-pensionskasse.de
Eine Pensionskasse ist eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin erhält eine Zusage, die entweder von ihm bzw. ihr selbst durch Gehaltsumwandlung oder vom Arbeitgeber finanziert wird. Die Pensionskasse verwaltet das Vermögen und zahlt später die Altersrenten oder das Alterskapital aus. Pensionskassen gibt es in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Pensionskassen werden zum Teil von nur einem Einzelunternehmen, zum Teil von einem Konzern, zum Teil von einer Vielzahl von Unternehmen oder gar einer ganzen Branche getragen.
Ihr Vertrag kommt zustande durch Anmeldung über Ihren Arbeitgeber. Dieser händigt Ihnen Ihren Aufnahmeschein nebst Satzung, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Tariferläuterungen, die Datenschutzerklärung und diese Information zu Ihrer Altersversorgung aus. Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift auf der Empfangsbestätigung den Erhalt der Dokumente. Die Empfangsbestätigung ist an den DPV zurückzusenden.
Die Dresdener Pensionskasse VVaG (DPV) ist die älteste überbetriebliche Pensionskasse Deutschlands. Sie ist bereits seit 1901 am Markt und führt die betriebliche Altersversorgung für Unternehmen aller Branchen durch. Mehr als 800 passive und über 400 aktive Mitgliedsunternehmen vertrauen dem DPV die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.

Der DPV als regulierte Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unterliegt der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die aus den Beiträgen der Versicherten finanzierten Kapitalanlagen werden den gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen gemäß angelegt. Dies wird durch die Mitwirkung eines unabhängigen Treuhänders sichergestellt. Der DPV ist ein Versicherungsunternehmen und unterliegt als solches der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Der DPV hat den seit 2008 sukzessiv sinkenden Marktzinsen an den Kapitalmärkten Rechnung getragen: Neuverträge der aktuellen Tarifgeneration ab 01.07.2022 sind nurmehr mit einem Rechnungszins von 0,25 % ausgestattet. Durch ein massives Abbremsen bei den obligatorischen Leistungen eröffnet der DPV erst den Spielraum für optionale Verbesserungen der Renten, z.Bsp. über die Gewährung von Überschussbeteiligungen. Die Sicherheit unserer Renten und die finanzielle Integrität unserer Mitgliedsunternehmen ist ein wichtiger Teil unserer Geschäftsstrategie.

Der DPV agiert seit über 100 Jahren erfolgreich am Markt, hat eine traditionell konservative Anlagepolitik und ein auf Kontinuität ausgerichtetes Geschäftsmodell.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auf Teile ihres Bruttolohnes verzichten und direkt vom Arbeitgeber an die Pensionskasse abführen lassen (=Entgeltumwandlung). Dieser Teil des Bruttolohnes bleibt unversteuert und wird in voller Höhe als Versicherungsbeitrag gewertet. Beiträge aus Entgeltumwandlungsvereinbarungen sind (sofern die nachfolgende Höchstgrenze nicht bereits durch den Arbeitgeberanteil ausgeschöpft ist) bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Die ersten 4 % der BBG sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 % der BBG sind steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Beiträge, die nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal versteuert werden, sind auf den steuerfreien Rahmen (8 % BBG, siehe oben) anzurechnen und reduzieren dementsprechend den Dotierungsrahmen.
Der DPV ist offen für Unternehmen aller Branchen und Größen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Mitgliedsunternehmens können Versicherte im DPV und somit selbst Mitglied werden.
BBG-RV ist die Abkürzung für die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die BBG-RV betrugt 87.600 € im Jahr 2023. Zu Jahresbeginn 2024 stieg dieser Betrag auf 90.600 € an. Bis zu dieser Höhe ist das Arbeitsentgelt Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig.
Die Leistungen Ihres Tarifs sowie eine genaue Beschreibung aller Bestimmungen, Rechte und Pflichten finden Sie in der Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nebst Tariferläuterungen, die Ihnen zusammen mit Ihrem Aufnahmeschein ausgehändigt worden sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Druckstücke zu Ihrer Versicherung wie auch die Kommunikation sind in Deutsch verfasst. Über den Stand Ihrer Versicherung erhalten Sie einmal jährlich eine sogenannte Renteninformation bzw. Anwartschafts-bescheinigung.
Ihre Rentenleistung wird beim DPV ausschließlich nach den geleisteten Beiträgen auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 8 Abs. 2, 18 Abs. 2 AVB) in Verbindung mit dem Technischen Geschäftsplan bemessen, welcher auch die Höhe des Rechnungszinses regelt. Bei unserem Tarifsystem können Sie über die Höhe ihrer Beiträge entscheiden (sog. laufender Einmalbeitrag). Danach können Sie jederzeit gleichbleibende, niedrigere oder höhere Beiträge zahlen bzw. ihren Versicherungsvertrag übergangsweise beitragsfrei stellen. Dies ist vor allen in Zeiten von Gehaltsausfall, Krankheit, Teilzeittätigkeit, Mutterschaft etc. von nicht unerheblicher Bedeutung. Darüber hinaus haben Sie jederzeit die Möglichkeit ohne Anfall von Gebühren den gewählten Tarif zu wechseln und Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente hinzu- oder abzuwählen. Diese Flexibilität können Sie – anders als bei der klassischen Lebensversicherung – jederzeit in Anspruch nehmen. Korrespondierend zu dieser Flexibilität der Versicherten kann der Rechnungszins nach Art. 8 Abs. 2, 18 Abs. 2 AVB auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse mit Wirkung für zukünftige Beiträge durch eine Änderung des Technischen Geschäftsplans mit Genehmigung der BaFin angepasst werden. Bis zur Änderung erworbene Anwartschaften bleiben bestehen und verzinsen sich mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt vereinbarten Zinssatz bis zum Vertragsende weiter – diese Elemente sind garantiert.

Die Dresdener Pensionskasse konnte als regulierte Pensionskasse in 2020 mit einem Rechnungszins von 1,75% noch eine attraktive Verzinsung bieten. Allerdings lag der aktuelle Marktzins schon damals deutlich niedriger mit weiter sinkender Tendenz. Von daher wurde es zunehmend schwieriger auf dem Kapitalmarkt ausreichend Erträge zu erwirtschaften, um einen so hohen Rechnungszins finanzieren zu können. Wir haben daher zum 01.01.2021 den Rechnungszinses für Neuverträge und das Bestandsgeschäft in der Abteilung W auf 0,5% abgesenkt. Bestandsverträge im Tarif W Unisex laufen bis auf weiteres mit einem Rechnungszins von 1,75%. Seit dem 01.07.2022 legen wir für alle Neuverträge einen Rechnungszins von 0,25% zugrunde Zwar entwickelt sich der nominale Marktzins seit Jahresbeginn 2022 positiv. Allerdings wurde der gesetzliche Höchstrechnungszins für Lebensversicherer und deregulierte Pensionskassen nach der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckVO) ab dem 01.01.2022 auf 0,25% abgesenkt. Die DeckVO gilt zwar nicht für die Dresdener Pensionskasse VVaG (DPV) als regulierte Pensionskasse. Unsere Aufsichtsbehörde BaFin hat uns jedoch wie alle Pensionskassen aufgefordert, spätestens ab dem 01.07.2022 im Neugeschäft ebenfalls keinen höheren Rechnungszins als 0,25% zu verwenden. Der neue Rechnungszins hat Auswirkungen ausschließlich auf die Neuverträge, die ab dem 01.07.2022 in den für das Neugeschäft offenen geschlechtsunabhängigen Tarifen (Tarif W Unisex) der Abteilung W abgeschlossen werden. Beiträge zu bestehenden Verträgen und jenen, die noch bis einschließlich 30.06.2022 abgeschlossen werden, behalten ihren bisherigen Rechnungszins bei.

Wir haben uns zu diesen Schritten im Interesse unserer Solidität, der Finanzierbarkeit unserer Renten und der finanziellen Integrität unserer Mitgliedsunternehmen entschieden. Der seit Jahren extrem niedrige Marktzins bei der Kapitalanlage, die damit wachsende Aufgabe, das eigene Zinsversprechen an die Versicherten mit möglichst risikoarmen Kapitalanlagen einhalten zu können, die wirtschaftlichen Unwägbarkeiten der Jahre in und nach der Corona-Pandemie und nunmehr auch noch die völlig ungewissen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, legen es nahe, aus Vorsichtsgründen den versprochenen Rechnungszins ein Stück weit dem risikolosen Marktzins anzupassen. Etwaige Überschüsse, die u.a. aufgrund der vorsichtigen Annahmen zur künftigen Entwicklung der Kapitalanlagen entstehen, können anfallweise im Wege der Überschussbeteiligung unseren Versicherten gutgeschrieben werden und deren Versorgungsleistung erhöhen.
Alle Überschüsse kommen bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG nach §§ 171 ff VAG) den Mitgliedern und Versicherten zugute und werden nicht an Aktionäre oder Eigentümer ausgeschüttet. Als soziale Einrichtung ist der DPV von der Körperschaftsteuer befreit, so dass alle Erträge ungeschmälert für die Altersversorgung verwendet werden können. Teil unseres Systems ist es auch, dass keinerlei Provisionen an Vermittler oder Tippgeber gezahlt werden. Wir verwalten die Gelder unserer Versicherten ausschließlich in deren Interesse und zu deren größtmöglichem Nutzen.

Es ist der besondere Wertgehalt eines VVaG, seinen Mitgliedern keine Überschüsse vorzuenthalten, sondern sie ausschließlich zur Sicherung und Verbesserung der Leistungen zu verwenden.
Ihre Versicherung läuft grundsätzlich ein Leben lang. Je nach Tarif besteht nach Ihrem Tod eine weitergehende Leistungsverpflichtung auch für Hinterbliebene. Im Einzelnen richtet sich dies nach dem für Ihren Vertrag dokumentierten Tarif nebst AVB und den Tariferläuterungen.

Wahlweise kann zum Tarifendalter Kapitalzahlung statt der Altersrente beantragt werden (Art. 8 Abs. 7 AVB) – in diesem Fall endet Ihr Vertrag mit der Auszahlung.

  • Scheiden Sie bei Ihrem Arbeitgeber aus und ist die Anwartschaft aus Ihrem Vertrag unverfallbar, können Sie das Versicherungsverhältnis beitragsfrei stellen oder über einen neuen Arbeitgeber oder mit eigenen Beiträgen weiterführen. Unter den Voraussetzungen des Art. 7a AVB kann eine unverfallbare Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers übertragen werden.

  • Sofern Sie vor Unverfallbarkeit Ihrer Anwartschaft bei Ihrem Arbeitgeber ausscheiden, kann dieser die von ihm getragenen Beiträge zurückfordern. Der Vertrag wird hierdurch beendet, sofern Sie ihn nicht freiwillig mit eigenen Beiträgen weiterführen.
Wurden vor der Unverfallbarkeit neben den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen auch Beiträge aus Entgeltumwandlung eingezahlt, verbleibt es beim Recht des Arbeitgebers, seine Beiträge zurückzufordern. Die Beiträge aus Entgeltumwandlung einschließlich des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses (siehe Ziffer 5.a 2. Absatz) sind jedoch von Anfang an unverfallbar. In diesem Fall läuft Ihr Vertrag weiter und Sie können das Versicherungsverhältnis beitragsfrei stellen oder über einen neuen Arbeitgeber oder mit eigenen Beiträgen weiterführen.
a) Behandlung der Beitragszahlung
Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse wie auch im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung geleistete Arbeitnehmeranteile (sofern die nachfolgende Höchstgrenze nicht bereits durch den Arbeitgeberanteil ausgeschöpft ist) sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Weitere 4% der BBG sind ebenfalls steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Beiträge, die nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal versteuert werden, sind auf den gesamten steuerfreien Rahmen (d.h. 8% der BBG gem. § 3 Nr. 63 EStG) anzurechnen, d.h. sie reduzieren dementsprechend den steuerfreien Rahmen.

Seit 01.01.2022 ist der Arbeitgeber bei allen Entgeltumwandlungsvereinbarungen - vorbehaltlich tariflich möglicher Ausnahmen - verpflichtet, den vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrag mit 15% zu bezuschussen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart.

b) Behandlung der Rentenzahlung
Die Besteuerung der Rente richtet sich grundsätzlich nach der steuerlichen Behandlung der in der Anwartschaftsphase geleisteten Beiträge. Renten werden nach § 22 EStG wie folgt versteuert:
steuerfreie Beiträge ➠ volle Versteuerung der Rente
pauschal versteuerte Beiträge ➠ Besteuerung des Ertragsanteils der Rente
voll versteuerte Beiträge ➠ Besteuerung des Ertragsanteils der Rente

Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (SGB V und SGB XI). Riesterverträge in der betrieblichen Altersversorgung sind seit 01.01.2018 von der Verbeitragung in der Auszahlungsphase ausgenommen. Wir melden Ihrer Krankenkasse den Beginn des Rentenbezugs und müssen nach deren Vorgabe die Beiträge einbehalten und abführen. Seit 01.01.2020 gibt es einen dynamisierten monatlichen Krankenkassen-Freibetrag für alle pflichtversicherten Betriebsrentner (begrenzt auf beitragspflichtige Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 sind die Teile Ihrer DPV-Rente, die Sie mit eigenen Beiträgen außerhalb des Betriebsrentenrechts (z.B. freiwillige Fortführung nach Ausscheiden aus dem Betrieb) aufgebaut haben, beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden.

c) Meldepflicht
Wir sind als Pensionskasse verpflichtet, alle gezahlten Renten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden (nach § 22a und § 81 EStG). Zeitnah erhalten Sie eine Mitteilung über die für Sie gemeldeten Daten. Für die Anrechnung auf Grundsicherung nach § 25d Abs. 3a Bundesversorgungsgesetz gilt folgendes: Aus dem Rentenbezug ist ein Betrag bis zu 100.- € anrechnungsfrei. Dieser Betrag wird aufgestockt mit 30% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersversorgung, maximal begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Hinweis: Alle rechtlichen und steuerlichen Angaben beziehen sich auf inländisches deutsches Recht, welches zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Information Anwendung findet. Bei den Ausführungen handelt es sich um allgemeine Angaben. Verbindliche Auskünfte über die individuelle steuerliche oder rechtliche Behandlung von Beiträgen oder Versorgungsleistungen dürfen Ihnen - außer dem zuständigen Finanzamt - nur die im Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen erteilen. Wir sind nicht befugt, Sie rechtlich oder steuerlich zu beraten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Information sowie für Angaben zu rechtlichen oder steuerlichen Fragen übernehmen wir keine Haftung.
Die Vermögensanlage des DPV zielt darauf ab, die im Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 124, 234h ff VAG) niedergelegten Anlagegrundsätze der Sicherheit, Qualität, Rentabilität und Liquidität dauerhaft zu erfüllen und hierbei ESG-Kriterien einzubeziehen. Der DPV verfolgt eine konservative und wertorientierte Kapitalanlagestrategie, deren höchste Priorität die größtmögliche Sicherheit ist, um die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Versicherten und Rentnern zu gewährleisten. Aus diesem Grunde besteht der überwiegende Teil des Kapitalvermögens aus festverzinslichen Anlagen. Darüber hinaus investiert der DPV insbesondere in Form von Anteilen an Investmentvermögen u. a. in Anleihen, Aktien sowie Immobilien. Die Struktur der Kapitalanlagen des DPV, insbesondere der Umfang der investierten Assetklassen, wie auch Mischung und Streuung, entspricht der aufsichtsrechtlich zwingend vorgegebenen Anlageverordnung (AnlV).

Zur Minimierung von Nachhaltigkeitsrisiken beziehen wir in unsere Investitionsentscheidungen zunehmend ESG-Kriterien ein, haben diese aber noch nicht vollständig umsetzen können. Zur Erreichung dieses Ziels benötigen wir als Pensionskasse mit langfristigen und langlaufenden Kapitalanlagen auch entsprechend viel Zeit.

ESG ist die englische Abkürzung für „Environmental, Social, Governance“, d.h. Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Wir sind davon überzeugt, dass die Einbeziehung von ökologischen und sozialen Aspekten neben der Art der Unternehmensführung in die Anlageentscheidung einen deutlichen Mehrwert bietet. Zum einen stehen wir für den Wandel in eine nachhaltige, lebenswerte Welt und zu einem würdevollen Umgang miteinander und können auf diesem Weg unseren Teil dazu beitragen, die ethischen Grundsätze, die wir für das Unternehmen formulieren neben den offiziellen ESG-Kriterien umzusetzen. Dabei vertrauen wir auch darauf, dass die von Seiten des Gesetzgebers noch offene Taxonomie dieser Kriterien nach unabhängigem und bestem wissenschaftlichen Stand erlassen wird. Zum anderen reduzieren wir hierdurch Risiken und nutzen im Interesse unserer Versicherten die Chance auf langfristig stabilere bzw. höhere Erträge im Vergleich zu konventionellen Investitionen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Berücksichtigung von ESG-Aspekten in der Kapitalanlage nicht automatisch ein nachhaltiges Produkt gemäß Art. 8 der Offenlegungs-VO begründet, welches wir aktiv bewerben würden. Im einzelnen finden Sie unsere „Nachhaltigkeitsbezogenen Informationen zur Kapitalanlage im DPV“ und das Dokument „Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik“ auf unserer Homepage www.dresdener-pensionskasse.de.
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung trägt der DPV als Pensionskasse finanzielle, versicherungstechnische und sonstige Risiken. Dabei spielen die Langfristigkeit der Leistungsversprechen für das Alter, die Invalidität und der Todesfall eine besondere Rolle. Diese biometrischen Risiken werden vorsichtig kalkuliert und jährlich durch versicherungsmathematische Berechnungen überwacht. Im finanziellen Bereich ist unser wichtigstes Ziel, das eingezahlte Kapital unserer Versicherten zu erhalten und den jeweiligen Rechnungszins dauerhaft zu erwirtschaften. Hierzu dient unsere sicherheitsorientierte Vermögensanlage, die permanent überprüft und gegebenenfalls der Kapitalmarktsituation angepasst wird. Die Risiken der Vermögensanlage bestehen in erster Linie aus Marktpreisrisiken (Änderung der Marktwerte von Vermögenstiteln), Liquiditätsrisiken (Fungibilität der Vermögensanlagen), Wiederanlagerisiken (Änderung Marktzins) und Kreditrisiken (Bonität von Schuldnern). Diese Risiken sind untrennbar mit den Chancen der Vermögensanlage verbunden und unvermeidbar.

Alle potentiellen Gefahren sind beim DPV einem permanenten und detaillierten Risikomanagement- und Controllingprozess unterworfen, der eine vollständige Transparenz und die frühzeitige Erkennung aller Risiken sicherstellt. Durch ein aktives Management wird die Begrenzung, Vermeidung und Streuung von Gefahren gewährleistet. Die sonstigen Risiken sind vor allem operativer Art und betreffen den laufenden Geschäftsbetrieb. Generell wird durch laufende Berichterstattung und Qualitätskontrollen ein hohes Niveau an Sicherheit bei gleichwohl niedrigem Verwaltungskostensatz erreicht.
Ihre Rente ist mit vorsichtigen Annahmen über die künftige Entwicklung von Kapitalerträgen, die Häufigkeit und Dauer von Leistungsfällen und die Höhe der Verwaltungskosten kalkuliert, damit die vertraglich zugesagten Leistungen jederzeit finanziert sind. Ist die tatsächliche Entwicklung der Kapitalerträge, der Leistungsfälle und der Kosten günstiger als angenommen, entstehen Überschüsse, die der DPV satzungsgemäß nach Dotierung des Eigenkapitals (der sog. Verlustrücklage) für die Überschussbeteiligung der Versicherten und Rentner verwendet. In Abhängigkeit von dem Tarif können Überschussanteile Ihrem Vertrag in der Beitragsphase oder in der Rentenphase gutgeschrieben werden. Die Überschussbeteiligung erhöht Ihre Versorgungsleistung.

Die Höhe zukünftiger Überschussbeteiligungen kann nicht prognostiziert werden, weil sie vor allem von den zukünftigen Kapitalerträgen, von der Biometrie und von der Entwicklung der Kosten abhängig ist. Faktoren wie die Entwicklung am Kapitalmarkt oder die zu beobachtende Verlängerung der Lebenserwartung beeinflussen die Überschussentstehung.
Wie die meisten Pensionskassen auch, verfügt der DPV über eine Sanierungsklausel, wonach die Versammlung der Versicherten und Mitgliedsunternehmen mit Genehmigung der BaFin bei einer mehrjährig anhaltenden Verlustsituation und einem vollständigen Verzehr des Eigenkapitals beschließen kann, in einzelnen Abrechungsverbänden Leistungen zu kürzen. Der DPV erwirtschaftet seit Jahren Überschüsse, die sukzessive in die Stärkung unserer Rechnungsgrundlagen investiert werden, um auch in einem schwierigen Marktumfeld langfristig stabil zu bleiben.

Im Fall von Leistungskürzungen haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der zugesagten Betriebsrente. Dies gilt insoweit, als die Anwartschaft durch direkte Beiträge des Arbeitgebers, durch Entgeltumwandlung oder eigene Zahlungen des Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgebaut wird. Eigene Beitragszahlun-gen durch den Versicherten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses unterfallen nicht dieser sog. Subsidiärhaftung des Arbeitgebers.

Der Gesetzgeber hat im Juni 2020 beschlossen, die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers bei gekürzten Pensionskassenleistungen nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der Sicherungspflicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) zu unterstellen. Versicherungsschutz besteht ab dem 01.01.2022 für den Fall, dass der Arbeitgeber wegen seiner Insolvenz oder Liquidation nicht mehr für die Erfüllung der vollständigen zugesagten Rente nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstehen kann. Es müssen somit kumulativ zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit es zur Eintrittspflicht des PSV kommt. Der PSV tritt dann direkt in die ausgefallene subsidiäre Haftung des Arbeitgebers ein.

Kein Versicherungsschutz besteht für Rentenanteile, die auf eigenen Beiträgen des Versicherten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses beruhen, d.h. solche, die außerhalb des Betriebsrentenrechts zum Beispiel im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung aufgebaut wurden.
Der DPV ist eine sog. regulierte Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG nach § 233 VAG, die der umfassenden staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt. Diese wacht darüber, dass die Belange des Versicherten gewahrt sind und stellt sicher, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllbar sind. Regulierte Pensionskassen benötigen für ihren Geschäftsplan, d.h. für alle Tarife und Versicherungsbedingungen und ihre Satzung jeweils vor deren Inkraftsetzen, die ausdrückliche Genehmigung der BaFin.

Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages nach § 7 BetrAVG nur die Insolvenz des Arbeitgebers der Versicherten ab (siehe Ziffer 11), nicht jedoch den Versicherungsbestand einer regulierten Pensionskasse als zulässiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung für andere Unternehmen.

Der DPV ist auch nicht Mitglied in einem sonstigen Sicherungsfonds (z.B. Protektor), da dies Pensionskassen nur dann möglich ist, wenn sie nicht reguliert im Sinne des VAG sind (sog. deregulierte Pensionskassen).
Zuständige Aufsichtsbehörde und Beschwerdestelle ist die BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn (www.bafin.de). Die Zulassung wurde für Deutschland erteilt.
Unter  Link-Icon Downloads  auf unserer Webseite können Sie aktuelle Nachrichten und die Geschäftsberichte der abgelaufenen Geschäftsjahre einsehen.

Versicherte & Mitglieder

Der DPV erhebt für Beitritt und Mitgliedschaft keine Gebühren. Zahlungen an den DPV fallen ausschließlich in Form von Beiträgen an. Die Höhe der Beiträge liegt im Ermessen der Mitgliedsunternehmen und Versicherten. Alle Beiträge werden verrentet, sprich: Jeder Beitrag erhöht die Rentenanwartschaft.
Nein.

Die Mitgliedschaft eines Unternehmens im DPV bedeutet nicht, dass dieses Unternehmen alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beim DPV oder generell für die betriebliche Altersversorgung versichern muss.

In der Praxis konzentrieren sich unsere Mitgliedsunternehmen jedoch auf uns als einheitlichen Partner für die Umsetzung des gesetzlichen Anspruchs von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf Entgeltumwandlung.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der bzw. die Versicherte seine bzw. ihre DPV-Versorgung (sofern unverfallbar) natürlich fortführen. Folgende Varianten sind möglich:
A) Der bzw. die Versicherte kann seine bzw. ihre DPV-Versorgung freiwillig privat fortführen.
B) Der bzw. die Versicherte kann seine bzw. ihre DPV-Versorgung beitragsfrei stellen lassen.
C) Der bzw. die Versicherte kann seine bzw. ihre DPV-Versorgung über seinen bzw. ihren neuen Arbeitgeber fortführen. Denn der DPV ist eine überbetriebliche Pensionskasse und offen für Unternehmen aller Größen und Branchen.
Der durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin finanzierte Teil einer Pensionskassenanwartschaft ist sofort unverfallbar.

Der durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Teil einer Pensionskassenanwartschaft ist unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens 21 Jahre alt ist und die Leistungszusage drei Jahre oder länger besteht. Dies gilt für Neuzusagen, die nach dem 01.01.2018 erteilt wurden. Für Altzusagen gelten Übergangsfristen.
Der DPV zahlt lebenslange Altersrenten.
Versicherungsvertreter und -makler sowie Finanzdienstleister werden im Regelfall nur auf Provisionsbasis tätig. Das heißt, sie bekommen vom Versicherer, für den sie einen Vertrag vermitteln, eine Provision. Das ist nicht verwerflich, aber man sollte das wissen, dass jedes Versicherungsunternehmen, welches Provisionen an Vermittler zahlt, diese letztlich aus den Beiträgen ihrer Versicherten finanzieren muss. Im Ergebnis werden also alle Vermittlerprovisionen von den Versicherten gezahlt.

Als soziale Einrichtung im Dienste seiner Mitglieder zahlt der DPV keinerlei Provisionen an Vermittler und auch keine Steuer an das Finanzamt. Der DPV betreibt auch keine aufwändige Werbung auf Kosten der Versicherten. Alle beim DPV eingezahlten Beiträge mehren die Rentenanwartschaften unserer Versicherten. Mit einer Ausnahme allerdings: Der DPV braucht für die Administration von über 22.000 Versicherungsverträgen einen Bürobetrieb und Angestellte. Und auch die Verwaltung der Kapitalanlage kostet Geld. Diese notwendigen Mittel werden teilweise über die Beiträge finanziert.
Nein, diese Regelung besteht nur für sogenannte Altfälle (Vertragsverhältnis vor dem 31.12.2005).
Sie können beim DPV neben der reinen Altersrente auch die Bausteine Hinterbliebenenrente und/oder Berufsunfähigkeitsrente mitversichern. Im Laufe des Versicherungsverhältnisses kann auch zwischen den Bausteinen gewechselt werden. Lassen Sie sich hierzu gern von unserer Kundenbetreuung beraten.
Bei unseren aktuellen Tarifen ist der reguläre Beginn der Altersrente mit 65 Jahren vorgesehen, eine vorzeitige Rente (mit Abschlag) ist aber genauso möglich wie eine Verlängerung bis 67 Jahre (mit Zuschlag), jeweils nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Üblicherweise werden die Beiträge an den DPV laufend, das heißt monatlich gezahlt. Einmal- bzw. Sonderzahlungen sind aber auch möglich. Sie sind nicht gezwungen, einen gleichbleibenden Beitrag festzulegen, sondern sie können die Beitragshöhe flexibel ausgestalten. Das heißt, in Zeiten geringeren Erwerbseinkommens kann der Beitrag abgesenkt, oder wenn Sie mehr vorsorgen wollen, kann der Beitrag auch nach oben angepasst werden.
Sofern Sie beim DPV eine BU-Rente und/oder eine Hinterbliebenenrente mitversichert haben, erhalten Sie in Höhe der erreichten Anwartschaft eine BU-Rente, die später in eine Altersrente übergeht. Dabei ist die Wartezeitregelung zu berücksichtigen. Im Sterbefall zahlt der DPV Witwen-/Witwerrenten und Waisenrente.
Ja. Der DPV muss vom Mitgliedsunternehmen wissen, wie die Beiträge steuerlich behandelt wurden. Denn die steuerliche Behandlung der Beiträge hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der durch die Beiträge finanzierten Rente.
Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (SGB V und SGB XI). Riesterverträge in der betrieblichen Altersversorgung sind seit 01.01.2018 von der Verbeitragung in der Auszahlungsphase ausgenommen. Wir melden Ihrer Krankenkasse den Beginn des Rentenbezugs und müssen nach deren Vorgabe die Beiträge einbehalten und abführen. Seit 01.01.2022 gilt ein monatlicher Krankenkassen-Freibetrag von 164,50 € (dynamisiert) für alle pflichtversicherten Betriebsrentner (begrenzt auf beitragspflichtige Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 sind die Teile Ihrer DPV-Rente, die Sie mit eigenen Beiträgen außerhalb des Betriebsrentenrechts (z.B. freiwillige Fortführung nach Ausscheiden aus dem Betrieb) aufgebaut haben, beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden.
Sie erhalten vom DPV jedes Jahr automatisch eine Bescheinigung über Ihre Anwartschaft auf Basis des zurückliegenden Kalenderjahres (sog. Renteninformation).
Sie können zwischen monatlicher lebenslanger Rentenzahlung oder aber einer einmaligen Kapitalzahlung wählen. Dieses sogenannte Kapitalwahlrecht muss allerdings spätestens 3 Jahre vor Eintritt des Rentenfalls ausgeübt werden.
Schauen Sie sich unsere Informationen zur bAV an oder nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf – telefonisch, per E-Mail oder per Post.
Wir beraten Sie gern.

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Maria Moder

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