Ihre Versicherung läuft grundsätzlich ein Leben lang. Je nach Tarif besteht nach Ihrem Tod eine weitergehende Leistungsverpflichtung auch für Hinterbliebene. Im Einzelnen richtet sich dies nach dem für Ihren Vertrag dokumentierten Tarif nebst AVB und den Tariferläuterungen.
Wahlweise kann zum Tarifendalter Kapitalzahlung statt der Altersrente beantragt werden (Art. 8 Abs. 7 AVB) " in diesem Fall endet Ihr Vertrag mit der Auszahlung.
- Scheiden Sie bei Ihrem Arbeitgeber aus und ist die Anwartschaft aus Ihrem Vertrag unverfallbar, können Sie das Versicherungsverhältnis beitragsfrei stellen oder über einen neuen Arbeitgeber oder mit eigenen Beiträgen weiterführen. Unter den Voraussetzungen des Art. 7a AVB kann eine unverfallbare Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers übertragen werden.
- Sofern Sie vor Unverfallbarkeit Ihrer Anwartschaft bei Ihrem Arbeitgeber ausscheiden, kann dieser die von ihm getragenen Beiträge zurückfordern. Der Vertrag wird hierdurch beendet, sofern Sie ihn nicht freiwillig mit eigenen Beiträgen weiterführen.
Wurden vor der Unverfallbarkeit neben den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen auch Beiträge aus Entgeltumwandlung eingezahlt, verbleibt es beim Recht des Arbeitgebers, seine Beiträge zurückzufordern. Die Beiträge aus Entgeltumwandlung einschließlich des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses (siehe Ziffer 5.a 2. Absatz) sind jedoch von Anfang an unverfallbar. In diesem Fall läuft Ihr Vertrag weiter und Sie können das Versicherungsverhältnis beitragsfrei stellen oder über einen neuen Arbeitgeber oder mit eigenen Beiträgen weiterführen.